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6.3 Der Beitragstäter
Als Beitragstäter werden Personen bezeichnet, die zu der Ausführung beitragen.
Eine Besonderheit der Beitragstäterschaft liegt darin, dass gem § 13 Abs 1 FinStrG „jede Beteiligung an einem Versuch“ strafbar ist. Dies ist im Gegensatz zum System des StGB durchaus untypisch, da der Beitrag zum Versuch (im Gegensatz zur Bestimmung) in dessen Anwendungsbereich straffrei ist. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.