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Dokument-ID: 1019823
5.3 Der Verfall
Der Zweck des Verfalls liegt darin, Tätern sämtliche Vorteile, die sie aus einer Tat lukrieren konnten, zu entziehen.
Auf die Strafe des Verfalls darf nur in bestimmten, in § 17 FinStrG vorgesehenen Fällen, erkannt werden. Dem Verfall unterliegen: