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Dokument-ID: 1019671
6.1 Der unmittelbare Täter
Als unmittelbarer Täter gilt jemand, der einen Tatbestand selbst verwirklicht. Dieser ist somit der Vornehmende der Ausführungshandlung. Als unmittelbarer Täter kommen aber auch jene Personen in Betracht, die zumindest teilweise die ausführende Handlung vorgenommen haben.