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Dokument-ID: 1019695
8.2 Die Geldstrafe
Um eine gleichmäßige Belastung der Bestraften bei unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu ermöglichen, werden die Geldstrafen in Tagessätzen bemessen. Die Mindestgeldstrafe beträgt EUR 20,–. Die Geldstrafen fließen gem § 16 FinStrG dem Bund zu.