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Dokument-ID: 1019915
7.1 Einzelfragen zur Begehung der Abgabenhinterziehung als Mitglied einer Bande
Begriff und Struktur einer Bande
Auch für eine qualifizierte bandenmäßig begangene (wenigstens versuchte) Abgabenhinterziehung ist nach der allgemein geltenden Legaldefinition des § 278 StGB (nunmehr kriminelle Vereinigung) unter einer Bande eine Verbindung mehrerer – mindestens dreier – Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes, zu verstehen (RIS-Justiz RS0086724).