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Dokument-ID: 1019980
12 Einzelfragen zur Begehung der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben als Mitglied einer Bande
Begriff und Struktur einer Bande
Auch für eine qualifizierte bandenmäßig begangene (wenigstens versuchte) Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben ist nach der allgemein geltenden Legaldefinition des § 278 StGB (nunmehr kriminelle Vereinigung) unter einer Bande eine Verbindung mehrerer – mindestens dreier – Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes, zu verstehen (vgl RIS-Justiz RS0086724).