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Dokument-ID: 1019960
6 Einzelfragen zur Begehung des Schmuggels als Mitglied einer Bande
Begriff und Struktur einer Bande
Auch für einen qualifizierten bandenmäßig begangenen (wenigstens versuchten) Schmuggel ist nach der allgemein geltenden Legaldefinition des § 278 StGB (nunmehr kriminelle Vereinigung) unter einer Bande eine Verbindung mehrerer – mindestens dreier – Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes, zu verstehen (RIS-Justiz RS0086724).