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Albert Scherzer | Glossar

Entschädigung

Der Bund ist verpflichtet, für Schäden, die durch ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren entstanden sind, dem Geschädigten auf dessen Verlangen Entschädigung in Geld zu leisten.

Der Entschädigungsanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.

Die konkreten Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung enthält § 188 FinStrG.