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Dokument-ID: 1019688
7.2 Entschuldigender Notstand
Als Entschuldigungsgrund kommt insbesondere der entschuldigende Notstand gem § 10 FinStrG in Betracht:
Entschuldigender Notstand ist ein Schuldausschließungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens, der stets voraussetzt, dass das Rettungsmittel – bezogen auf die obersten Prinzipien und Wertbegriffe der Rechtsordnung – nicht unangemessen ist. Damit sind sozial gänzlich inadäquate Handlungen zu verstehen.