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4.1 Erfolgsdelikte
Erfolg im Sinne der Erfolgsdelikte ist der Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt. Es werden jene Delikte als Erfolgsdelikt bezeichnet, die den Eintritt einer von der Tathandlung verschiedenen bzw zumindest gedanklich abgrenzbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzen. Der Eintritt des Erfolgs ist ein objektives Tatbestandsmerkmal sämtlicher Erfolgsdelikte. Das Gegenstück von Erfolgsdelikten sind die schlichten Tätigkeitsdelikte. Hier erfüllt sich der Tatbestand bereits durch die bloße Vornahme einer bestimmten Handlung, ohne dass das Hinzutreten eines Erfolgseintritts erforderlich wäre.
Wenn jemand, ohne ein weiteres Rechtsgut zu verletzen, den aus einer Straftat gezogenen Vorteil zu behalten versucht, indem er etwa durch die Vorlage falscher Privaturkunden eine Wiederaufnahme des Abgabenbemessungsverfahrens und die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu verhindern versucht, dann liegt Schadensidentität vor. Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens der Eintritt eines bestimmten Erfolges, so beginnt die Verjährung für alle an diesem Vergehen Mitschuldigen ebenso wie für die Haupttäter nicht vor Eintritt dieses Erfolges. Es sei denn, ein Erfolgsdelikt (zB § 33 Abs 1 FinStrG) verbleibt im Versuchsstadium (OGH 13.03.2019, 13 Os 118/18d).