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Albert Scherzer | Glossar

Erschwerungsgrund

Bei Bemessung der Strafe sind neben den Milderungsgründen auch Erschwerungsgründe einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen.

Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen.

Per ausdrücklicher Anordnung sind auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 32ff StGB) miteinzubeziehen. § 33 StGB enthält die Erschwerungsgründe, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorverurteilungen oder den Missbrauch personenbezogener Daten. Erschwerungsgründe sind im Strafgesetzbuch nicht taxativ, sondern nur demonstrativ aufgezählt.