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1.69 „Falsche Schlüsse“ kein Begründungsmangel
Im Urteil wurden die Beschuldigten vom Vorwurf freigesprochen, sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und der zollamtlichen Überwachung entzogen, nämlich Zigaretten, mit dem Vorsatz, sich oder anderen die Begehung einer in § 43 Abs 1 FinStrG mit Strafe bedrohten Handlung zu ermöglichen, Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungen, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit dazu bestimmt sind, Tabakwaren zu erzeugen, zu bearbeiten oder zu verarbeiten, errichtet, von anderen übernommen, sich verschafft, anderen überlassen oder sonst besessen, indem sie ein Lager anmieteten und einen Befeuchtungszylinder mit Wasseranschluss, eine Tabakschneidemaschine, einen Trocknungszylinder, eine Heizkanone, eine Absackanlage samt Waage, ein Feuchtemessgerät, einen Hubwagen und den Rohtabak dorthin verbrachten.