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12.3 Finanzordnungswidrigkeiten
Als Finanzordnungswidrigkeiten werden jene Straftatbestände bezeichnet, die weder Finanzvergehen noch Finanzverbrechen sind. Diese finden sich insbesondere in den §§ 49 bis 51a FinStrG. Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr. Finanzordnungswidrigkeiten hat das Gericht gem § 53 Abs 5 FinStrG niemals zu ahnden.
Geldstrafen für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG sind anders als Geldstrafen nach dem im Bereich etwa des Strafgesetzbuches geltenden Tagessatzsystem – nicht unmittelbar nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen, sondern von einem bestimmten Wertbetrag abhängig, aus welchem sich der Strafrahmen ergibt (VwGH 2009/16/0191).
Achtung:
Finanzordnungswidrigkeiten hat das Gericht niemals zu ahnden (§ 53 Abs 5 FinStrG).