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Dokument-ID: 1233564
5.6.1 Allgemeines
Die Regelungen zur Geldwäscheprävention sollen Verbrechen für Täter insoweit unattraktiv zu machen, indem eine legale Nutzung der durch bestimmte Straftaten erworbenen Vermögensvorteile soweit wie möglich nicht oder nicht unentdeckt erfolgen kann. Zu diesem Zwecke werden verschiedene Berufsgruppen zur Meldung von Verdachtsfällen an die Geldwäschemeldestelle angehalten. Zu diesen dazu verpflichteten Berufsgruppen zählen auch alle Berufsberechtigten im Sinne des WTBG und zwar unabhängig von der Rechtsform.