© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Verbandsverantwortlichkeit
Mit der Etablierung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes wurde in Österreich eine Verantwortlichkeit von Verbänden eingeführt.
Es können daher nicht nur natürliche Personen bestraft werden. Als Verbände werden juristische Personen bezeichnet, ebenso wie Personengesellschaften (insbesondere Aktiengesellschaft, Europäische Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Privatstiftung, Verein, Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung).
Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG).
Gem § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen (von dort ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen) nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen.
Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist.
In Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zugrunde liegen, ist eine gänzlich bedingte Nachsicht der Geldbuße nicht möglich, weil § 6 VbVG eine solche nur für nach Tagessätzen bemessene Geldbußen vorsieht.