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Dokument-ID: 1020004
3 Grob fahrlässige Abgabenhehlerei
Gem § 37 Abs 3 FinStrG macht sich schuldig, wer grob fahrlässig
- eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher
- ein Schmuggel begangen wurde oder
- eine Verzollungsumgehung begangen wurde oder
- eine Verkürzung von Verbrauchsteuern begangen wurde oder
- eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde
- kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.