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Neu Dokument-ID: 1020004

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Grob fahrlässige Abgabenhehlerei

Gem § 37 Abs 3 FinStrG macht sich schuldig, wer grob fahrlässig

  • eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher
  • ein Schmuggel begangen wurde oder
  • eine Verzollungsumgehung begangen wurde oder
  • eine Verkürzung von Verbrauchsteuern begangen wurde oder
  • eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde
  • kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

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