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Dokument-ID: 1020030
3 Grob fahrlässiger Eingriff in Monopolrechte
Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich gem § 45 FinStrG schuldig, wer
- zu seinem oder eines anderen Vorteil grob fahrlässig
- die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote
- hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.