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1.52 Haftung juristischer Personen für Geldstrafen
Mit dem Urteil wurde der Täter der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Er hat als Geschäftsführer einer GmbH und verantwortlicher Entscheidungsträger durch Anweisung zur und Billigung der Ausstellung von Rechnungen über angebliche Zement- bzw andere Baustofflieferungen ein Bauunternehmen vorsätzlich dazu beigetragen, dass durch Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben unter Verletzung von abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde.