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Dokument-ID: 1163965
5.4.17 Hinweisgeberschutz
Die Verpflichteten müssen gem § 40 FM-GWG über angemessene Verfahren verfügen, die es den Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen das FM-GWG inklusive darauf erlassenen Verordnungen oder Bescheiden, gegen die Bestimmung der VO (EU) 2015/847 oder eines auf Basis dieser VO erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden.