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Neu Dokument-ID: 1101404

Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz

1.65 Kein Ausspruch mehrerer einzelner Ersatzfreiheitsstrafen

Mit dem Urteil wurde die Täterin mehrerer Finanzvergehen (gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 2, Abs 3 lit c FinStrG) für schuldig erkannt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe setzte das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten für den bedingten Teil und zehn Monate für den unbedingten Teil fest.

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