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1.37 Kein Rücktritt der Abgabenhinterziehung ins Versuchsstadium
Im Fall der Nichtabgabe von Jahressteuerklärungen ist die Abgabenverkürzung gem § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit Ablauf der Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. Dabei ist – ausgehend vom bereits dargelegten finanzstrafrechtlichen Tatbegriff – auch die Frage nach der (Un)Kenntnis der Abgabenbehörde von der Anspruchsentstehung auf eine bestimmte Abgabenart je Veranlagungsjahr zu beziehen. Insoweit stellte der Oberste Gerichtshof jüngst klar, dass ein iSd § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG vollendetes Finanzvergehen auch dann nicht ins Versuchsstadium zurücktritt, wenn die Behörde die in Rede stehenden Abgaben nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (ganz oder teilweise) in der richtigen Höhe festsetzt.