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Dokument-ID: 1056024
1.53 Keine Quotenberechnung beim Wertersatz
Bei Bestimmung der nach §§ 19 Abs 1 lit a, Abs 3, Abs 4 und Abs 6, 37 Abs 2, 44 Abs 3 FinStrG zu verhängenden Wertersatzstrafe ist aber keine Quotenberechnung iSd § 19 Abs 4 FinStrG vorzunehmen, weil bei der Aufteilung nur auf bekannte Tatbeteiligte Bedacht zu nehmen ist, sofern damit zu rechnen ist, dass sie in absehbarer Zeit in Österreich vor Gericht gestellt und zu Wertersatz verurteilt werden.