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Dokument-ID: 1019827
5.5 Kosten des Verfahrens
Der Spruch hat gem § 138 Abs 2 lit e FinStrG den Ausspruch über den Kostenersatz zu enthalten. Kommt es zu einer Verurteilung, ist der Bestrafte zum Kostenersatz zu verurteilen. Im Falle eines Freispruches fallen für den Freigesprochenen grundsätzlich keine Kosten an. Werden Verfahrenskosten nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten (UFSG vom 20.02.2012, FSRV/0003-G/12).