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2.26 Kriterien der finanzstrafrechtlichen Fahrlässigkeitsprüfung bei (grob) fahrlässiger Abgabenhinterziehung
Der Beschwerdeführer ist von Beruf Rechtsanwalt. Aufgrund des notariell aufgenommenen Abtretungsvertrages vom 4. August 1999 traten die Gesellschafter G (den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge damals auch Geschäftsführer der nachgenannten Gesellschaft) und O G. ihre Geschäftsanteile an der XYZ GmbH. an den Beschwerdeführer um EUR 1,– ab. Laut Punkt „Fünftens“ dieses Abtretungsvertrages erklärte der Beschwerdeführer als übernehmender Gesellschafter, die Gesellschaft und das Unternehmen aus eigener Anschauung zu kennen und ihm sei insbesondere die zu übernehmende Bankverbindlichkeit bekannt. Im Übrigen werde auf die Buchhaltungsunterlagen verwiesen. Die abtretenden Gesellschafter erklärten, neben diesen Verbindlichkeiten ergäben sich aus den Geschäftsbüchern, welche zur Einsicht vorgelegt worden sind, dass keine Verbindlichkeiten vorhanden sind und dass sie den übernehmenden Gesellschafter sowie die Gesellschaft selbst dafür schad- und klaglos halten. In „Punkt 6“ wurde festgestellt, dass die Gesellschaft über keine Liegenschaft verfüge.