© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1019479

Albert Scherzer | Glossar

Milderungsgrund

Bei Bemessung der Strafe sind neben den Erschwerungsgründen auch Milderungsgründe einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen.

Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen.

Per ausdrücklicher Anordnung sind auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 32ff StGB) miteinzubeziehen. Die besonderen Milderungsgründe sind in 34 StGB aufgezählt und beinhalten etwa das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel oder auch die überlange Verfahrensdauer.

Die Bezahlung der hinterzogenen Abgaben ist ein gewichtiger Milderungsgrund (RIS-Justiz RS0086245).