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Dokument-ID: 1174994
1.71 Neues Zuständigkeitssystem in Finanzstrafsachen
Nach § 198 Abs 1 erster Satz FinStrG ist für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen primär jenes Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen Wohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG) hatte oder davor zuletzt gehabt hatte.