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Neu Dokument-ID: 1163964

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.16 Pflichtverletzungen

Die FMA hat alle maßgeblichen Umstände • [Fußnote: Vgl § 38 Abs 1 Z1 bis Z7 FM-GWG. gem § 38 Abs 1 FM-GWG bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gem § 31 Abs 3 FM-GWG oder der Verhängung einer Geldstrafe gem §§ 34 oder 35 zu berücksichtigen, wobei die Bestimmungen des VStG unberührt bleiben. Es ist eine Strafregisterauskunft von der oder den natürlichen Personen (die gem § 35 FM-GWG alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben) durch die FMA vor Verhängung einer Geldstrafe gem §§ 34 oder 35 FM-GWG einzuholen. Sollten Anhaltspunkte bestehen, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, dann hat die FMA die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

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