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Dokument-ID: 1019496
Rechtfertigung
Es ist nicht immer erforderlich, dass die Finanzstrafbehörde einen Beschuldigten vorlädt.
Stattdessen kann sie ihn auch dazu auffordern, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.
In der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung sind die zur Last gelegte Tat sowie die in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen. Der Beschuldigte ist auch aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel beizubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.