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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6.7 Risikobasierter Ansatz

Aus § 88 Abs 1 und § 77 Abs 6 WTBG kann abgeleitet werden, dass die von (potenziellen) Mandanten im Zuge der Geldwäscheüberprüfung gegebenen Informationen nicht detektivisch überprüft werden müssen bzw sich daraus keinerlei detektivische Nachforschungspflichten ergeben. Wenn also der Auftraggeber zB eine plausible legale Mittelherkunft behauptet, darf diesem insoweit geglaubt werden, solange eventuelle Sachverhaltsfeststellungen des Berufsberechtigten bzw offensichtliche Unrichtigkeiten den Behauptungen des Auftraggebers widersprechen. Bei der Annahme von Honorarzahlungen ist auf eine Begleichung aus unkontaminierten Vermögensbestandteilen zu achten.

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