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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Sanktionen bei Abgabenhinterziehung

Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.

Das Gesetz bietet für eine starre Strafbemessung in Prozenten keinen Anhaltspunkt. Hätte der Gesetzgeber ein derart kasuistisches System der Strafbemessung gewählt, wäre vernünftigerweise in den Bestimmungen über die Bemessung der Geldstrafe eine taxative Aufzählung der mit dem jeweiligen Milderungs- und Erschwerungsgrund einhergehenden prozentuellen Berücksichtigung normiert.

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