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Dokument-ID: 1020028
2 Sanktionen bei vorsätzlichem Eingriff in Monopolrechte
Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet.
Falls für Monopolgegenstände ein Kleinverkaufspreis festgesetzt wurde, ist dieser die Bemessungsgrundlage. Ist dies nicht der Fall, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Kleinverkaufspreis vergleichbarer Monopolgegenstände, wobei Qualität und Beschaffenheit den Maßstab hierfür vorgeben. Sollte im Vergleichsweg kein Ergebnis ermittelbar sein, ist der gemeine Wert zu berechnen und heranzuziehen.