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Dokument-ID: 1020061
4 Täterkreis bei Bilanzdelikten
Kennzeichnend für die Bilanzdelikte ist auch, dass sich die Tathandlungen auf einen höchst unterschiedlichen Täterkreis beziehen, das sind:
- Mitglieder eines (nach außen) vertretungsbefugten Organs (Vorstand, GmbH-Geschäftsführer)
- Mitglieder des Aufsichtsorgans
- Liquidatoren, Insolvenzverwalter
- Mittäter bzw Mitwisser, Erfüllungsgehilfen oder Anstifter; dies ist in der Praxis sehr oft der Fall, da Bilanzdelikte in Unternehmen ohne Mitwisser nicht von einem/r Einzelnen durchführbar sind