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Dokument-ID: 1019550
Tätigkeitsdelikt
Als Tätigkeitsdelikte werden Delikte bezeichnet, deren Tatbestand nur aktives Tun und keinen davon getrennten Erfolg voraussetzen (siehe dazu Erfolgsdelikt). § 278 Abs 2 StGB ist etwa ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Die Strafbarkeit erschöpft sich im schlichten Tun selbst.