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Unschuldsvermutung
Im österreichischen Strafrecht sowie in sämtlichen entwickelten Strafrechtsordnungen gilt der Angeklagte so lange als unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist.
Erst mit dem Urteil, das die Schuld des Angeklagten feststellt, wird vom Verurteilten gesprochen.
Verbleiben Zweifel, weil einzelne Argumente dafür, andere aber dagegen sprechen, ist er im Zweifel freizusprechen: Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
In dubio pro reo – Im Zweifel für den Angeklagten.