© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1019560

Albert Scherzer | Glossar

Unterlassungsdelikt

Nicht nur aktive Handlungen können die Verwirklichung von Straftatbeständen zur Folge haben, sondern auch Untätigkeit.

Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten und können nicht nur durch Handlungen, sondern auch durch Unterlassungen von Personen bewirkt werden.

Zum Rückgriff auf den Begriff des Unterlassens bleibt nur der Blick auf das Strafgesetzbuch (StGB), da das Finanzstrafgesetz (FinStrG) keine Festlegungen hierzu trifft.

§ 2 StGB regelt verkürzt Folgendes: Sieht das Gesetz für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges eine Strafbarkeit vor, so ist auch jener strafbar, der es unterlässt, diesen Erfolg abzuwenden, sofern er zufolge einer besonderen Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verpflichtet ist.

Dabei sei aber angemerkt, dass der Allgemeine Teil des StGB nicht für den Anwendungsbereich des FinStrG gilt und somit nicht mehr als eine Hilfe zur Auslegung sein kann.

Das FinStrG enthält viele so genannte „echte“ Unterlassungsdelikte. Das bedeutet, dass im jeweiligen Tatbestand erneut auf die Möglichkeit der Begehung durch Unterlassung hingewiesen wird.

Bei so genannten „unechten“ Unterlassungsdelikten ist kein Hinweis darauf zu finden, dass auch eine Verwirklichung des Tatbestandes durch Unterlassen möglich ist. Aufgrund der Regelung des § 1 FinStrG (ein unmittelbarer Bezug zu § 2 StGB ist nicht möglich), die ganz allgemein von Handlungen und Unterlassungen spricht, muss aber davon ausgegangen werden, dass auch unechte Unterlassungsdelikte im FinStrG existieren.

Das bedeutet, dass ein Delikt wahrscheinlich auch durch Unterlassen begangen werden kann, wenn eine explizite Anordung fehlt.