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5.4.8 Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten
Die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft ist zu unterlassen. Die Verpflichteten haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden. Die Führung von anonymen Konten, anonymen Sparbüchern oder anonymen Schließfächern ist den Verpflichteten verboten; § 7 Abs 8 bis 11 FM-GWG ist entsprechend anzuwenden.