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5.4.11 Verdachtsmeldung der Behörden
Sollte sich bei der FMA oder der OeNB der Verdacht ergeben, dass eine Transaktion der GW/TF dient, dann ist die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt sinngemäß für den Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde gem § 14 Abs 1 WiEReG und die Abgabenbehörden des Bundes. § 18 Abs 2 FM-GWG sieht eine Rückmeldungsverpflichtung der FMA vor. Diese umfasst Informationen über die Verwendung der Geldwäschemeldestelleinformationen, die sie aufgrund der Amtshilfe erhalten hat, und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen.