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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Verjährung der Strafbarkeit

Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt dem § 31 FinStrG durch Verjährung.

Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung oder ein zusammenhängendes Verhalten mehrere Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht. In solchen Fällen wird nur eine Strafe verhängt, die sich nach dem schwersten Tatbestand richtet, wobei die übrigen Delikte in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Tatmehrheit hingegen bedeutet, dass der Täter durch mehrere voneinander unabhängige Handlungen unterschiedliche Straftaten begangen hat. Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten – abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB – grundsätzlich jeweils für sich. Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand der im Urteil getroffenen Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren Handlung(en) (normativen Kategorien) zu unterstellen und auf dieser Basis zu beurteilen, ob Verjährung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0128998).

Beispiel:

Erfolg iSd § 31 Abs 1 dritter Satz FinStrG ist bei Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs und Ausgangsabgaben (§ 35 Abs 2 FinStrG) das Bewirken der jeweiligen Abgabenverkürzung. Der Erfolg tritt also insoweit im Fall der Nichtfestsetzung im Zeitpunkt der Schuldentstehung, bei zu niedriger Festsetzung hingegen im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheids ein. Für das FinStrG tritt, wenn zum Tatbestand ein Erfolg gehört, der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für alle an derselben strafbaren Handlung beteiligten Personen, seien sie Haupttäter oder nur Mitschuldige, gleichzeitig ein (RIS-Justiz RS0086351).

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