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Dokument-ID: 1019731
9.2 Verjährung der Vollstreckbarkeit
Von der Verjährung der Strafbarkeit ist die in § 32 FinStrG geregelte Vollstreckbarkeitsverjährung zu unterscheiden.
Das bedeutet, dass die Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen erlischt, auch wenn ein rechtskräftiges Urteil besteht. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist.