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1.44 Verkürzungsvorsatz bei Schätzungen
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Täterin mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat sie (zusammengefasst dargestellt) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterfassen von Erlösen aus Dienstleistungen, somit durch Mindererklärung von Betriebseinnahmen, Verkürzung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer von insgesamt EUR 603.340,57 bewirkt und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer von insgesamt EUR 49.510,48 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.