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Dokument-ID: 1020046
11 Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr
Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich gem § 48 Abs 1 FinStrG schuldig, wer
- bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs
- vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Anmeldepflicht verletzt
- oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.