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Dokument-ID: 1019989
16 Verzollungsumgehung nach § 36 FinStrG
Der Verzollungsumgehung macht sich gem § 36 FinStrG schuldig, wer
- grob fahrlässig,
- eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
- ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.