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Neu Dokument-ID: 1019989

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

16 Verzollungsumgehung nach § 36 FinStrG

Der Verzollungsumgehung macht sich gem § 36 FinStrG schuldig, wer

  • grob fahrlässig,
  • eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
  • ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.

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