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5.2.6 Zuständige Behörde und Verfahren
Die gem § 333 GewO zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist für alle behördlichen Aufgaben zuständig, die nicht gem §§ 365t bis 365z GewO • [Fußnote: Das ist faktisch nur die Verdachtsmeldung.] der Geldwäschemeldestelle zugewiesen sind. Das sind insb die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem IV. Hauptstück 2 lit r GewO durch den Gewerbetreibenden und Sanktionierung. Sie hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen und ihr kommen alle dazu angemessenen Befugnisse und Mittel zu (etwa Durchführung von Kontrollen und Prüfungen vor Ort gem § 338 GewO). Sollte der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat haben und einen Standort/weitere Betriebsstätten im Bundesgebiet, dann hat die Behörde mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten. Bei Versicherungsvermittlern gem § 365m1 Abs 2 Z 4 GewO, die Teil einer Gruppe sind, gilt dies auch im Hinblick auf die Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist. Die Behörde hat bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen (ua Entwicklung eines klaren Verständnisses der in Österreich vorhandenen Risiken von GWTF, Orientierung bei Häufigkeit und Intensität von Prüfungen von Gewerbetreibenden vor Ort an deren Risikoprofil und der vorhandenen Risiken von GWTF). Es sind auch die Leitlinien • [Fußnote: Jeweils Art 16 von Verordnung (EU) 1093/2010, Verordnung (EU) 1094/2010 und Verordnung (EU) 1095/2010.] über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht der europäischen Aufsichtsbehörden und die bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz zu unternehmenden Schritte seitens der Behörde zu berücksichtigen. Die Behörde hat den europäischen Aufsichtsbehörden • [Fußnote: Es handelt sich hierbei um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.] alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL erforderlich sind. Die behördliche Bewertung des Risikoprofils des Gewerbetreibenden hinsichtlich GWTF einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften erfolgt in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt von wichtigen Ereignissen oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit. Weiters erfolgt auch die Überprüfung der Eignung und Umsetzung interner Strategien, Kontrollen und Verfahren des Gewerbetreibenden in angemessener Weise. Gem § 365m1 Abs 9 GewO hat die Behörde auch ein Whistleblower-System einzurichten, das mindestens Folgendes umfassen muss: