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Dokument-ID: 1019790
1.3 Zuständigkeit im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
Sachliche Zuständigkeit
Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind gem § 53 Abs 6 FinStrG von den Finanzstrafbehörden zu ahnden. Dadurch wurde eine Generalklausel geschaffen, die festhält, dass gerichtliche Finanzstrafverfahren nur dann zur Anwendung kommen, wenn dies auch explizit vorgesehen ist. Mangels dessen ist der Anwendungsbereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens eröffnet.