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Dokument-ID: 1019892
4 Zweckwidrige Verwendung von abgabebegünstigten Sachen nach § 33 Abs 4 FinStrG
Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner schuldig, wer
- vorsätzlich
- eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt,
- dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde,
- zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war,
- und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.