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Dokument-ID: 1021776
1.1 Selbstanzeige
- Einbringung bei der richtigen Behörde
- Örtlich und sachlich für die geschuldeten Abgaben zuständige Finanzbehörde
- 1. Instanz oder sachlich zuständige Finanzstrafbehörde 1. Instanz
- Täternennung
- Natürliche Personen: unmittelbare Täter, Beitrags- und Bestimmungstäter
- Verbände: insbesondere Gemeinden außerhalb der Hoheitsverwaltung, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften. Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die erstattet wird.
- Darlegung der Verfehlung
- Ausdrückliche Darlegung der Verfehlung
- Bekanntgabe der Tatsache einer Zuwiderhandlung gegen eine Abgabenvorschrift
- Es kam zu einer Verkürzung (= Eingeständnis).
- Von der Verkürzung betroffene Abgabenarten
- Periode, in welche die Verkürzung fällt
- Wodurch wurde die Verkürzung bewirkt (Handlung/Unterlassung)?
- Konkludente Darlegung der Verfehlung durch Abgabe einer (korrigierten) Steuererklärung, aus der auf die Verfehlung geschlossen werden kann
- Alle Voraussetzungen müssen strikt erfüllt sein
- Ausdrückliche Darlegung der Verfehlung
- Offenlegung der bedeutsamen Umstände ohne Verzug
- Die Offenlegung der bedeutsamen Umstände hat derart (zahlenmäßig) zu erfolgen, dass die Behörde die verkürzten Abgaben ohne weitere Nachforschungen vorschreiben kann.
- Rechtzeitigkeit
- Noch keine Betretung auf frischer Tat?
- Noch keine Verfolgungshandlung gegen Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte?
- Noch keine (teilweise) Tatendeckung und Kenntnis des „Anzeigers“ davon?
- Hat bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen eine finanzbehördliche Nachschau/Beschau/Abfertigung/Prüfung von Büchern noch nicht begonnen?
- Schadensgutmachung
- Möglichkeiten der Schadensgutmachung sind ua:
- Zahlung
- Raten- oder Stundungsansuchen (auf maximal 2 Jahre!)
- Aussetzung nach § 212a BAO
- Nachsicht (§ 236 BAO): Nachgesehener Betrag muss nicht entrichtet werden.
- Möglichkeiten der Schadensgutmachung sind ua:
- Sonstiges
- Kosten für die Erstellung der Selbstanzeige sind Sonderausgaben (VwGH Ro 2023/13/0002)