© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1021785

Redaktion FORUM Media - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

1.3 Niederschrift

Das FinStrG ordnet an mehreren Stellen die Aufnahme einer Niederschrift an oder erwähnt diese:

  • § 56 Abs 2 FinstrG: Geltung der BAO für Niederschriften
  • § 56 Abs 2 FinStrG: Verweis auf § 114 BAO
  • § 56a Abs 2/56b Abs 3 FinStrG: Ton- und Bildaufnahme macht Niederschrift erforderlich
  • § 56b: In Fällen des § 56b Abs 1a (Krankheit/Gebrechlichkeit/Hindernis) kann die Unterschrift der vernommenen Person entfallen und es ist dieser eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Diesfalls kann die vernommene Person innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.
  • § 57 Abs 1 FinStrG: Datenschutz & Niederschrift
  • § 77 Abs 1 FinStrG: ausdrückliche Erklärung, nicht den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen, sondern sich selbst zu verteidigen
  • § 84 Abs 4 FinStrG: Vorhalt von Umständen, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen (Suggestivfragen; diese dürfen erst dann gestellt werden, wenn die Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung geführt werden konnten)
  • § 87 Abs 1 FinStrG: bei der mündlichen Bekanntgabe der Verhängung der Untersuchungshaft
  • § 89 Abs 2 FinStrG: Beschlagnahmen bei Gefahr im Verzug durch die Organe der Finanzstrafbehörden/Abgabenbehörden/des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  • § 93 Abs 4 FinStrG: Hausdurchsuchungen/Personendurchsuchungen durch Finanzstrafbehörden/Abgabenbehörden/öffentlichen Sicherheitsdienst bei Gefahr im Verzug
  • § 93 Abs 6 FinStrG: Ergebnis von Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen
  • § 106 Abs 3 FinStrG: Zeugenvernehmung: Vorhalt von Umständen, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen (Suggestivfragen; diese sind möglichst zu vermeiden)
  • § 114 Abs 4 FinStrG: Ergebnis von Beweisaufnahmen, allfällig durchgeführte Vereidigungen
  • § 127 Abs 9 FinStrG: Zulässigkeit von Tonaufnahmen nur über Anordnung des Verhandlungsleiters für die Abfassung der Niederschrift
  • § 133 FinStrG: Beratung und Abstimmung des Spruchsenates
  • § 135 FinStrG: Ablauf der mündlichen Verhandlung
  • § 145 Abs 3 erster Satz FinStrG: Verzicht auf die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens
  • § 146 Abs 1 FinStrG: Ein Einspruchsverzicht kann binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
  • § 145 Abs 3 letzter Satz FinStrG: Widerruf eines nicht im Beisein eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgegebenen Verzichtes auf die Erhebung des Einspruchs
  • § 154 FinStrG: Widerruf eines nicht im Beisein eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgegebenen Verzichtes auf die Erhebung eines Rechtsmittels
  • 182 Abs 2: Dokumentation ausschließlich mittels einer Niederschrift ist zulässig, wenn eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich ist

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Finanzstrafrecht in unserem Shop! Zum Shop