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2.3 Fristentabelle zur BAO
Stichwort | Anspruch/Pflicht/Tätigkeit | Frist | Fristbeginn | Rechtsgrundlage | Anmerkung |
Abgabenbescheid | Festsetzung der Abgabe | 1 Jahr | Ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages | § 201 Abs 2 Z 1 BAO |
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Abgabenbescheid | Antrag auf Festsetzung der Abgabe | 1 Jahr* | Ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages | § 201 Abs 2 Z 2 BAO | *In diesem Fall kann die Festsetzung erfolgen. |
Abgabenbescheid | Antrag auf Festsetzung der Abgabe | 1 Monat* | Ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages | § 201 Abs 3 Z 1 BAO | *In diesem Fall hat die Festsetzung zu erfolgen. |
Abgabenerklärung | Frist für die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte | Ende April des Folgejahres* |
| § 134 Abs 1 BAO | *Bei elektonischer Übermittlung Ende Juni |
Abgabenfestsetzung | Bescheid der Abgabenbehörde, der einen gem § 278 (Bescheidbeschwerde) oder § 300 (Vorlageantrag) aufgehobenen Bescheid ersetzt | 1 Jahr* | Ab Bekanntgabe des aufhebenden Beschlusses | § 209a Abs 5 BAO | *Bzw innerhalb der Frist des § 300 Abs 1 lit B |
Abgabenfestsetzung | Festsetzung der hinterzogenen Abgabe | 1 Jahr | Ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages | § 209a Abs 6 BAO |
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Abrechnungsbescheid | Antrag des Abgabepflichtigen auf bescheidmäßige Entscheidung über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist (Abrechnungsbescheid) | 5 Jahre | Nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen | § 216 BAO |
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Anspruchszinsen | Zeitraum der Anspruchszinsen | Ab 1. Oktober des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide |
| § 205 Abs 1 BAO |
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Anspruchszinsen | Höchstzeitraum, für den Anspruchszinsen festgesetzt werden können | 48 Monate |
| § 205 Abs 2 BAO |
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Anzahlung – Fälligkeit | Fälligkeit von Anzahlungen sowie Mehrbeträgen zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen für die Verrechnung nach § 214 | Am Tag der jeweiligen Bekanntgabe |
| § 205 Abs 3 BAO |
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Anzahlung – Gutschrift | Rückwirkung der Gutschrift durch gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe der Anzahlung | Auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung |
| § 205 Abs 3 BAO |
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Anzeige unrichtiger Erklärung | Anzeige, dass der Abgabepflichtige eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben oder eine solche pflichtwidrig unterlassen hat, durch eine zur Verwaltung seines Vermögens berufene Person (zB als Erbe, Kurator, Liquidator) | Binnen 3 Monaten | Nach Zeitpunkt der Kenntnis | § 15 Abs 1 BAO |
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Anzeige unrichtiger Erklärung | Anzeige einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung bzw pflichtwidrigen Unterlassung derselben, durch den Erwerber des Unternehmens, auf deren Betrieb sich eine Abgabepflicht gründet bzw den neuen gesetzlichen Vertreter | Binnen 3 Monaten | Nach Zeitpunkt der Kenntnis | § 15 Abs 2 BAO |
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Anzeigepflicht | Erstatten einer Anzeige gem §§ 120 und 120a (Umstände, die eine Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen) | 1 Monat | Nach Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses | § 121 BAO |
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Aufbewahrungspflicht | Aufbewahrungspflicht von Büchern und Aufzeichnungen und dazu gehörigen Belegen | 7 Jahre | Vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind* | § 132 Abs 1 BAO | *Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. |
Aufbewahrungspflicht | Aufbewahrungspflicht von Geschäftspapieren und sonstigen Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind | 7 Jahre | Vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen* | § 132 Abs 1 BAO | *Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. |
Aufbewahrungspflicht | Aufbewahrungspflicht für Belege über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen | 7 Jahre | Ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde | § 132a Abs 6 Z 1 BAO |
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Aufhebung des Bescheides | Zulässigkeit der Aufhebung eines Bescheides gem § 299 BAO | 1 Jahr | Nach Bekanntgabe des Bescheides | § 302 Abs 1 BAO |
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Auskunftsbescheid | Antrag der juristischen Person bzw Personenvereinigung darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung der Erhebung der Abgaben zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht | 1 Monat | Ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz | § 118 Abs 7 lit c BAO |
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Ausland – Buchführung | Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen | 1 Monat, 15 Tage | Nach Ablauf des Kalendermonats | § 131 Abs 1 Z 2 lit a BAO |
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Ausland – Buchführung | Festhalten aller Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zugrunde liegenden Grundaufzeichnungen | Tägl |
| § 131 Abs 1 Z 2 lit b BAO |
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Außenprüfung | Ankündigung einer Außenprüfung | 1 Woche* | Vor der Prüfung | § 148 Abs 5 BAO | *Tunlichst |
Automationsunterstützte Datenverarbeitung | Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift durch die vernommene oder sonst beigezogene Person | 2 Wochen | Nach Zustellung | § 87 Abs 7 BAO |
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Beginn der Verjährung | Verjährungsbeginn in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses iSd § 295a |
| Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist | § 295a iVm § 208 Abs 2 lit e BAO |
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Begünstigung für gemeinnützige Zwecke | Bekanntgabe der nachträglichen Änderung, Ergänzung, Einfügung oder Aufhebung einer Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft | Binnen 1 Monat |
| § 41 Abs 3 BAO |
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Berichtigung eines Bescheides | Zulässigkeit der Berichtigung eines Bescheides nach § 293 BAO | 2 Jahre | Ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides | § 302 Abs 2 lit a BAO |
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Bescheidbeschwerde | Beschwerdefrist | 1 Monat |
| § 245 Abs 1 BAO |
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Bescheidbeschwerde – Beitrittserklärung | Beitrittserklärung zu einer Bescheidbeschwerde | 1 Monat | Nach Zustellung der Mitteilung über die Möglichkeit des Beitrittes | § 259 Abs 3 BAO |
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Beschlagnahme | Anordnung der Beschlagnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Gegenstände, deren Herkunft oder Erwerb ungeklärt ist | 2 Wochen | Nach amtlicher Verwahrung | § 156 Abs 3 BAO |
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Beschwerdevorentscheidung | Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat | 3 Monate | Ab ihrem Einlangen | § 262 Abs 2 lit b BAO |
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Betriebseinnahmen und - ausgaben | Zusammenrechnen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, wenn keine Bücher geführt werden* | Jährl am Ende des Jahres |
| § 126 Abs 2 BAO | *Gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte |
Betriebsstätte | (Voraussichtliche) Dauer von Bauausführungen, um als Betriebsstätte zu gelten | Über 6 Monate |
| § 29 Abs 2 lit c BAO |
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Buchführungspflicht – Beginn | Verpflichtung zur Buchführung von Unternehmern für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt | Mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres | Nach Übersteigen des Umsatzes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von jeweils EUR 550.000,– | § 125 Abs 2 BAO |
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Buchführungspflicht – Beginn | Verpflichtung zur Buchführung von Unternehmern für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt | Mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres | Nach Übersteigen des Wertes zum 1. Jänner eines Jahres von EUR 150.000,– | § 125 Abs 3 BAO |
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Buchführungspflicht – Ende | Erlöschen der Verpflichtung zur Buchführung von Unternehmern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt | Mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres | Nachdem die Wertgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird | § 125 Abs 3 BAO |
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Buchführungspflicht – Ende | Erlöschen der Verpflichtung zur Buchführung von Unternehmern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt | Mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres | Nachdem die Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird | § 125 Abs 2 BAO |
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Buschenschank | Maximaler Betrieb einer Buschenschank, als Voraussetzung zu Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen | 14 Tage | Im Kalenderjahr | § 131 Abs 4 Z 1 lit c BAO |
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Einkommensteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs | Entstehen des Abgabenanspruchs für die Vorauszahlungen | Sofort | Mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind* | § 4 Abs 2 lit a Z 1 BAO | *Wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht |
Einkommensteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs | Entstehen des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende Abgabe | Sofort | Mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird* | § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO | *Wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht |
Einkommensteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs | Entstehen des Abgabenanspruchs für Steuerabzugsbeträge | Sofort | Im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte | § 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO |
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Entscheidung über Anbringen | Entscheidung der Abgabenbehörden über Anbringen (§ 85) | Ohne unnötigen Aufschub |
| § 85a BAO |
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Fälligkeit | Fälligkeit der Abgaben | 1 Monat | Nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides bzw Zustellung der schriftlichen Ausfertigung | § 210 Abs 1 BAO |
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Fälligkeit | Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit, die durch Aufhebung eines Bescheids, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe* | Am Tag der Aufhebung |
| § 210 Abs 2 BAO | *Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu. |
Fälligkeit | Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde | 1 Monat | Ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung | § 212a Abs 7 BAO |
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Fälligkeit – Nachfrist für die Entrichtung | Nachfrist für die Entrichtung von Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, die später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt werden | 1 Monat | Ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides | § 210 Abs 4 BAO |
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Fälligkeit – Nachfrist für die Entrichtung | Nachfrist für die Entrichtung von gem § 228 BAO wiederaufgelebten Abgaben | 1 Monat | Ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung | § 210 Abs 5 BAO |
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Fälligkeit – Nachfrist für die Entrichtung | Nachfrist für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages, der durch Widerruf der Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides anfällt | 1 Jahr | Ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides | § 212 Abs 3 BAO |
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Fälligkeit – Nachfrist für die Entrichtung | Nachfrist für die Entrichtung des Abgabenbetrages, soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird | 1 Monat | Ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides | § 212 Abs 3 BAO |
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Fortschreibungsbescheid | Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheids* | Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, bzw bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist |
| § 193 Abs 2 BAO | *Eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes gilt als Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides. |
Gesellige Veranstaltung | Maximale Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr | 72 Stunden |
| § 45 Abs 1a BAO |
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Gewöhnlicher Aufenthalt | Dauer des Aufenthalts im Inland, um eine an den gewöhnlichen Aufenthalt geknüpfte unbeschränkte Abgabepflicht eintreten zu lassen* | 6 Monate |
| § 26 Abs 2 BAO | *In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben. |
Haftungsbescheid | Frist zur Bezahlung einer Abgabenschuld in einem Haftungsbescheid | 1 Monat |
| § 224 Abs 1 BAO |
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Jährlich wiederkehrend zu entrichtende Abgabe – Entstehen des Abgabenanspruchs | Entstehen des Abgabenanspruchs bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen |
| Mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird | § 4 Abs 2 lit c BAO |
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Kantine | Maximaler Betrieb einer von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, als Voraussetzung zu Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen | 52 Tage | Im Kalenderjahr | § 131 Abs 4 Z 1 lit d BAO |
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Klaglosstellung | Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht | 5 Jahre | Ab Bekanntgabe des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses | § 289 Abs 2 BAO |
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Körperschaftsteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs | Entstehen des Abgabenanspruchs für die Vorauszahlungen | Sofort | Mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind* | § 4 Abs 2 lit a Z 1 BAO | *Wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht |
Körperschaftsteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs | Entstehen des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende Abgabe | Sofort | Mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird* | § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO | *Wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht |
Körperschaftsteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs | Entstehen des Abgabenanspruchs für Steuerabzugsbeträge | Sofort | Im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte | § 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO |
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Mahnung | Zahlungsfrist der Abgabenschuld auf Aufforderung durch Mahnschreiben | 2 Wochen | Nach Zustellung | § 227 Abs 2 BAO |
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Mahnung | Eine Mahnung ist nicht erforderlich bei Zusendung einer Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige), die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder wenn der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind. | 1 Woche | Vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt ist, vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist | § 227 Abs 4 lit a BAO |
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Mahnung | Einleitung der Mahnung einer vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeit gem § 227 | Nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bzw 2 Wochen | Nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages | § 230 Abs 1 BAO |
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Mahnung bei Wiederaufleben einer Abgabenschuldigkeit | Bei Wiederaufleben einer Abgabenschuldigkeit ist eine Mahnung nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind. | 1 Woche | Vor dem Ablauf der Nachfrist gem § 210 Abs 5 | § 228 BAO |
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Maßnahmenbeschwerde | Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden (Maßnahmenbeschwerde) | 6 Wochen | Ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat | § 283 Abs 2 BAO |
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Nachfrist | Nachfrist für die Entrichtung der Abgabe, soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird | 1 Monat | Ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides | § 212a Abs 7 BAO |
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Nachfrist der Abgabenerklärung | Nachfrist für die Einreichung der Abgabenerklärung, wenn einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben wird | Mind 1 Woche |
| § 134 Abs 2 BAO |
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Pfandrecht | Einwendungssperre der eingetretenen Verjährung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung | 30 Jahre | Nach erfolgter Eintragung | § 238 Abs 4 BAO |
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Protokolldaten | Aufbewahrung von Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge | Mind 3 Jahre |
| § 48i BAO |
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Registrierkasse (elektronisches Aufzeichnungssystem) | Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems | Mit Beginn des viertfolgenden Monats | Nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Abs 1 Z 2 (Jahresumsatz von EUR 15.000,– und Barumsätze von EUR 7.500,– im Jahr) erstmals überschritten wurden | § 131b Abs 3 BAO |
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Registrierkasse (elektronisches Aufzeichnungssystem) | Meldung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Erlassung des Feststellungbescheides über die Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme | 1 Monat | Nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses | § 131b Abs 4 BAO |
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Rückstandsausweis | Ausstellen eines Rückstandsausweises, wenn ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist | 2 Wochen | Nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes | § 230 Abs 5 BAO |
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Rückzahlung | Zu entrichtende Abgabenschuldigkeiten, auf die der Rückzahlungsbetrag beschränkt werden kann | 3 Monate | Nach der Stellung des Rückzahlungsantrages | § 239 Abs 2 BAO |
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| Rückzahlung | Antrag des Abfuhrpflichtigen auf Rückzahlung oder Ausgleich von zu Unrecht einbehaltenen Beträgen | Bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres | Das auf das Jahr der Einbehaltung folgt | § 240 Abs 3 BAO |
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| Rückzahlung | Zulässigkeit von Anträgen beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Rückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Kapitalertragsteuer | Nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung |
| § 240a BAO* | *Gem BGBl I Nr 62/2018 ab 01.01.2019: § 240a Abs 1 BAO |
Rückzahlung | Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben | Bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres | Das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde | § 241 Abs 3 BAO |
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Sachverständigengebühren | Geltendmachen des Anspruchs auf Sachverständigengebühren | 2 Wochen | Nach Entlassung des Sachverständigen | § 181 Abs 2 BAO |
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Säumnisbeschwerde | Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) | 6 Monate | Nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung | § 284 Abs 1 BAO |
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Säumnisbeschwerde | Entscheidungsfrist der Behörde nach einer Säumnisbeschwerde | 3 Monate | Ab Einlangen der Säumnisbeschwerde | § 284 Abs 2 BAO |
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Säumnisbeschwerde | Maximale Frist für die Abgabenbehörde, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen | 8 Wochen |
| § 284 Abs 5 BAO |
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Säumniszuschlag | Entrichtung des Säumniszuschlags* | 3 Monate | Nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit | § 217 Abs 3 BAO | *Ansonsten ist ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. |
Säumniszuschlag | Maximale Säumnisdauer als Vorausseetzung für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, wenn der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat | 5 Tage |
| § 217 Abs 5 BAO |
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Säumniszuschlag | Spätester Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages | 1 Monat | Nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides | § 217 Abs 6 BAO |
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Schallträgeraufnahme | Erheben von Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme | 2 Wochen | Nach Zustellung der Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat | § 87 Abs 6 BAO |
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Schallträgeraufnahme | Löschen einer Schallträgeraufnahme, wenn die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde des Schallträgers bedient hat, beantragt wurde | 1 Monat | Nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen | § 87 Abs 6 BAO |
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Schallträgeraufnahme | Löschen einer Schallträgeraufnahme, mithilfe derer die Behörde eine Niederschrift abgefasst hat, wenn keine Zustellung einer Abschrift der Niederschrift beantragt wurde | 1 Monat | Nach erfolgter Übertragung | § 87 Abs 6 BAO |
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Schenkung unter Lebenden | Anzeige von Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden an das Finanzamt | 3 Monate | Ab Erwerb | § 121a Abs 4 BAO |
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Tilgung | Tilgungsfrist, damit die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einbezogen werden | Vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit |
| § 212a Abs 6 lit a BAO |
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Tilgung | Tilgungsfrist, damit die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einbezogen werden | Vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gem § 210 Abs 2 zustehenden Frist |
| § 212a Abs 6 lit b BAO |
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Tilgung | Tilgungsfrist, damit die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einbezogen werden, bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben | 1 Monat | Ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides | § 212a Abs 6 lit c BAO |
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Tilgung | Tilgungsfrist, damit die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einbezogen werden | Nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung |
| § 212a Abs 6 lit d BAO |
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Tilgung | Tilgungsfrist, damit die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einbezogen werden | 1 Monat | Vor Ablauf der Frist des Abs 7 leg cit | § 212a Abs 6 lit e BAO |
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Verjährung | Verjährungsbeginn von vorläufig festgesetzten Abgaben nach § 200 Abs 1 BAO, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist | Mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde |
| § 200 iVm § 208 Abs 2 lit d BAO |
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Verjährung | Verjährung des Rechts eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen | 5 Jahre | Nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist | § 238 Abs 1 BAO |
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Verjährung*** | Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gem § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985* | 3 Jahre | Ab Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist** | § 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 2 lit a BAO | *Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. **Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt. ***Beachten Sie § 209 BAO. |
Verjährung*** | Verjährungsfrist der Abgaben mit Ausnahme der Verbrauchsteuern, der festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, der Gebühren gem § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985* | 5 Jahre | Ab Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist** | § 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 2 lit a BAO | *Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. **Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt. ***Beachten Sie § 209 BAO. |
Verjährung*** | Verjährungsfrist der hinterzogenen Abgaben* | 10 Jahre | Ab Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist** | § 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 2 lit a BAO | *Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. **Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt. ***Beachten Sie § 209 BAO. |
| Verjährung* | Verjährung des Rechtes zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren | 1 Jahr | Ab Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist | § 207 Abs 3 iVm § 208 Abs 2 lit b BAO | *Beachten Sie § 209 BAO. |
Verjährung* | Verjährungsfrist des Rechtes, Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben | 5 Jahre | Ab Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden | § 207 Abs 4 iVm § 208 Abs 2 lit c BAO | *Beachten Sie § 209 BAO. |
Verrechnungsweisung | Antrag auf Aufhebung der Rechtsfolgen einer irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung | 3 Monate | Ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung | § 214 Abs 5 BAO |
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Verrechnungsweisung | Antrag auf Aufhebung der Rechtsfolgen der unrichtigen Verrechnungsweisung aufgrund einer irrtümlich nicht verfügten Widmung | 3 Monate | Ab nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des maßgeblichen Abgaben-oder Haftungsbescheides | § 214 Abs 7 BAO |
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Verspätung der Abgabenentrichtung | Rechtsfolgenlose Verspätung einer Überweisung zur Entrichtung einer Abgabe auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse | 3 Tage | Nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist | § 211 Abs 2 BAO |
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Verwaltungsgericht – Entscheidungspflicht | Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts über Anträge der Parteien und über Beschwerden | 6 Monate | Nach deren Einlangen | § 291 Abs 1 BAO |
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Vorlageantrag | Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht | 1 Monat | Ab Bekanntgabe | § 264 Abs 1 BAO |
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Vorlageerinnerung | Einbringen einer Vorlageerinnerung, wenn die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht erfolgt | 2 Monate | Ab Einbringung des Vorlageantrages bzw ab Einbringung der Bescheidbeschwerde | § 264 Abs 6 BAO |
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Widerruf | Frist einer Zahlung, die aufgrund des Widerrufes zu leisten ist | 1 Monat |
| §§ 235 Abs 3, 237 Abs 2 BAO |
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Wiederaufleben des Abgabenanspruchs | Änderung oder Aufhebung eines Bescheids, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, sodass der Abgabenanspruch wiederauflebt und die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. | 3 Jahre | Ab seiner Bekanntgabe | § 238 Abs 5 BAO |
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | 3 Monate | Nach Aufhören des Hindernisses | § 308 Abs 3 BAO |
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | 5 Jahre | Nach Ende der versäumten Frist oder des Termins der versäumten mündlichen Verhandlung | § 309 BAO |
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Zerlegungsbescheid | Antrag auf (neue) Zerlegung | 1 Jahr | Ab Eintritt der Rechtskraft des Messbescheides bzw ab Eintritt der Rechtskraft des bisherigen Zerlegungsbescheides | § 297 Abs 2 BAO |
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Zeugengebühren | Geltendmachen des Anspruchs auf Zeugengebühren | 2 Wochen | Nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war | § 176 Abs 2 BAO |
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Zustellung | Wirksamwerden der elektronischen Zustellung, die als nicht bewirkt galt, weil der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. | 1 Tag | Nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle | § 98 Abs 2 BAO |
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Zustellung des Mahnschreibens | Vermutung der Zustellung des Mahnschreibens | 3 Tage | Nach der Aufgabe zur Post | § 227 Abs 2 BAO |
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