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Redaktion FORUM Media | Muster | Übersicht

2.3 Fristentabelle zur BAO

Stichwort

Anspruch/Pflicht/Tätigkeit

Frist

Fristbeginn

Rechtsgrundlage

Anmerkung

Abgabenbescheid

Festsetzung der Abgabe

1 Jahr

Ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages

§ 201 Abs 2 Z 1 BAO

 

Abgabenbescheid

Antrag auf Festsetzung der Abgabe

1 Jahr*

Ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages

§ 201 Abs 2 Z 2 BAO

*In diesem Fall kann die Festsetzung erfolgen.

Abgabenbescheid

Antrag auf Festsetzung der Abgabe

1 Monat*

Ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages

§ 201 Abs 3 Z 1 BAO

*In diesem Fall hat die Festsetzung zu erfolgen.

Abgabenerklärung

Frist für die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte

Ende April des Folgejahres*

 

§ 134 Abs 1 BAO

*Bei elektonischer Übermittlung Ende Juni

Abgabenfestsetzung

Bescheid der Abgabenbehörde, der einen gem § 278 (Bescheidbeschwerde) oder § 300 (Vorlageantrag) aufgehobenen Bescheid ersetzt

1 Jahr*

Ab Bekanntgabe des aufhebenden Beschlusses

§ 209a Abs 5 BAO

*Bzw innerhalb der Frist des § 300 Abs 1 lit B

Abgabenfestsetzung

Festsetzung der hinterzogenen Abgabe

1 Jahr

Ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages

§ 209a Abs 6 BAO

 

Abrechnungsbescheid

Antrag des Abgabepflichtigen auf bescheidmäßige Entscheidung über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist (Abrechnungsbescheid)

5 Jahre

Nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen

§ 216 BAO

 

Anspruchszinsen

Zeitraum der Anspruchszinsen

Ab 1. Oktober des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide

 

§ 205 Abs 1 BAO

 

Anspruchszinsen

Höchstzeitraum, für den Anspruchszinsen festgesetzt werden können

48 Monate

 

§ 205 Abs 2 BAO

 

Anzahlung – Fälligkeit

Fälligkeit von Anzahlungen sowie Mehrbeträgen zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen für die Verrechnung nach § 214

Am Tag der jeweiligen Bekanntgabe

 

§ 205 Abs 3 BAO

 

Anzahlung – Gutschrift

Rückwirkung der Gutschrift durch gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe der Anzahlung

Auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung

 

§ 205 Abs 3 BAO

 

Anzeige unrichtiger Erklärung

Anzeige, dass der Abgabepflichtige eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben oder eine solche pflichtwidrig unterlassen hat, durch eine zur Verwaltung seines Vermögens berufene Person (zB als Erbe, Kurator, Liquidator)

Binnen 3 Monaten

Nach Zeitpunkt der Kenntnis

§ 15 Abs 1 BAO

 

Anzeige unrichtiger Erklärung

Anzeige einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung bzw pflichtwidrigen Unterlassung derselben, durch den Erwerber des Unternehmens, auf deren Betrieb sich eine Abgabepflicht gründet bzw den neuen gesetzlichen Vertreter

Binnen 3 Monaten

Nach Zeitpunkt der Kenntnis

§ 15 Abs 2 BAO

 

Anzeigepflicht

Erstatten einer Anzeige gem §§ 120 und 120a (Umstände, die eine Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen)

1 Monat

Nach Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses

§ 121 BAO

 

Aufbewahrungspflicht

Aufbewahrungspflicht von Büchern und Aufzeichnungen und dazu gehörigen Belegen

7 Jahre

Vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind*

§ 132 Abs 1 BAO

*Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Aufbewahrungspflicht

Aufbewahrungspflicht von Geschäftspapieren und sonstigen Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind

7 Jahre

Vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen*

§ 132 Abs 1 BAO

*Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Aufbewahrungspflicht

Aufbewahrungspflicht für Belege über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen

7 Jahre

Ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde

§ 132a Abs 6 Z 1 BAO

 

Aufhebung des Bescheides

Zulässigkeit der Aufhebung eines Bescheides gem § 299 BAO

1 Jahr

Nach Bekanntgabe des Bescheides

§ 302 Abs 1 BAO

 

Auskunftsbescheid

Antrag der juristischen Person bzw Personenvereinigung darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung der Erhebung der Abgaben zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht

1 Monat

Ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz

§ 118 Abs 7 lit c BAO

 

Ausland – Buchführung

Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen

1 Monat, 15 Tage

Nach Ablauf des Kalendermonats

§ 131 Abs 1 Z 2 lit a BAO

 

Ausland – Buchführung

Festhalten aller Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zugrunde liegenden Grundaufzeichnungen

Tägl

 

§ 131 Abs 1 Z 2 lit b BAO

 

Außenprüfung

Ankündigung einer Außenprüfung

1 Woche*

Vor der Prüfung

§ 148 Abs 5 BAO

*Tunlichst

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift durch die vernommene oder sonst beigezogene Person

2 Wochen

Nach Zustellung

§ 87 Abs 7 BAO

 

Beginn der Verjährung

Verjährungsbeginn in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses iSd § 295a

 

Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist

§ 295a iVm § 208 Abs 2 lit e BAO

 

Begünstigung für gemeinnützige Zwecke

Bekanntgabe der nachträglichen Änderung, Ergänzung, Einfügung oder Aufhebung einer Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft

Binnen 1 Monat

 

§ 41 Abs 3 BAO

 

Berichtigung eines Bescheides

Zulässigkeit der Berichtigung eines Bescheides nach § 293 BAO

2 Jahre

Ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides

§ 302 Abs 2 lit a BAO

 

Bescheidbeschwerde

Beschwerdefrist

1 Monat

 

§ 245 Abs 1 BAO

 

Bescheidbeschwerde – Beitrittserklärung

Beitrittserklärung zu einer Bescheidbeschwerde

1 Monat

Nach Zustellung der Mitteilung über die Möglichkeit des Beitrittes

§ 259 Abs 3 BAO

 

Beschlagnahme

Anordnung der Beschlagnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Gegenstände, deren Herkunft oder Erwerb ungeklärt ist

2 Wochen

Nach amtlicher Verwahrung

§ 156 Abs 3 BAO

 

Beschwerdevorentscheidung

Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat

3 Monate

Ab ihrem Einlangen

§ 262 Abs 2 lit b BAO

 

Betriebseinnahmen und - ausgaben

Zusammenrechnen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, wenn keine Bücher geführt werden*

Jährl am Ende des Jahres

 

§ 126 Abs 2 BAO

*Gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte

Betriebsstätte

(Voraussichtliche) Dauer von Bauausführungen, um als Betriebsstätte zu gelten

Über 6 Monate

 

§ 29 Abs 2 lit c BAO

 

Buchführungspflicht – Beginn

Verpflichtung zur Buchführung von Unternehmern für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt

Mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres

Nach Übersteigen des Umsatzes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von jeweils EUR 550.000,–

§ 125 Abs 2 BAO

 

Buchführungspflicht – Beginn

Verpflichtung zur Buchführung von Unternehmern für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt

Mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres

Nach Übersteigen des Wertes zum 1. Jänner eines Jahres von EUR 150.000,–

§ 125 Abs 3 BAO

 

Buchführungspflicht – Ende

Erlöschen der Verpflichtung zur Buchführung von Unternehmern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt

Mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres

Nachdem die Wertgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird

§ 125 Abs 3 BAO

 

Buchführungspflicht – Ende

Erlöschen der Verpflichtung zur Buchführung von Unternehmern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt

Mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres

Nachdem die Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird

§ 125 Abs 2 BAO

 

Buschenschank

Maximaler Betrieb einer Buschenschank, als Voraussetzung zu Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen

14 TageIm Kalenderjahr§ 131 Abs 4 Z 1 lit c BAO

 

Einkommensteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs

Entstehen des Abgabenanspruchs für die VorauszahlungenSofort

Mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind*

§ 4 Abs 2 lit a Z 1 BAO

*Wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht

Einkommensteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs

Entstehen des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende AbgabeSofortMit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird*§ 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO*Wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht

Einkommensteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs

Entstehen des Abgabenanspruchs für SteuerabzugsbeträgeSofortIm Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte§ 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO

 

Entscheidung über Anbringen

Entscheidung der Abgabenbehörden über Anbringen (§ 85)Ohne unnötigen Aufschub

 

§ 85a BAO

 

Fälligkeit

Fälligkeit der Abgaben1 Monat

Nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides bzw Zustellung der schriftlichen Ausfertigung

§ 210 Abs 1 BAO

 

Fälligkeit

Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit, die durch Aufhebung eines Bescheids, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe*

Am Tag der Aufhebung

 

§ 210 Abs 2 BAO

*Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.

Fälligkeit

Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde

1 Monat

Ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung

§ 212a Abs 7 BAO

 

Fälligkeit – Nachfrist für die Entrichtung

Nachfrist für die Entrichtung von Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, die später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt werden

1 Monat

Ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides

§ 210 Abs 4 BAO

 

Fälligkeit – Nachfrist für die Entrichtung

Nachfrist für die Entrichtung von gem § 228 BAO wiederaufgelebten Abgaben

1 Monat

Ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung

§ 210 Abs 5 BAO

 

Fälligkeit – Nachfrist für die Entrichtung

Nachfrist für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages, der durch Widerruf der Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides anfällt

1 JahrAb Bekanntgabe des Widerrufsbescheides§ 212 Abs 3 BAO

 

Fälligkeit – Nachfrist für die Entrichtung

Nachfrist für die Entrichtung des Abgabenbetrages, soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird

1 MonatAb Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides§ 212 Abs 3 BAO

 

Fortschreibungsbescheid

Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheids*

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, bzw bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist

 

§ 193 Abs 2 BAO*Eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes gilt als Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides.

Gesellige Veranstaltung

Maximale Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr

72 Stunden

 

§ 45 Abs 1a BAO

 

Gewöhnlicher Aufenthalt

Dauer des Aufenthalts im Inland, um eine an den gewöhnlichen Aufenthalt geknüpfte unbeschränkte Abgabepflicht eintreten zu lassen*

6 Monate

 

§ 26 Abs 2 BAO

*In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.

Haftungsbescheid

Frist zur Bezahlung einer Abgabenschuld in einem Haftungsbescheid

1 Monat

 

§ 224 Abs 1 BAO

 

Jährlich wiederkehrend zu entrichtende Abgabe – Entstehen des Abgabenanspruchs

Entstehen des Abgabenanspruchs bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen

 

Mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird

§ 4 Abs 2 lit c BAO

 

Kantine

Maximaler Betrieb einer von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, als Voraussetzung zu Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen

52 TageIm Kalenderjahr§ 131 Abs 4 Z 1 lit d BAO

 

Klaglosstellung

Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht

5 Jahre

Ab Bekanntgabe des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses

§ 289 Abs 2 BAO

 

Körperschaftsteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs

Entstehen des Abgabenanspruchs für die VorauszahlungenSofort

Mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind*

§ 4 Abs 2 lit a Z 1 BAO

*Wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht

Körperschaftsteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs

Entstehen des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende AbgabeSofort

Mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird*

§ 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO*Wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht

Körperschaftsteuer – Entstehen des Abgabenanspruchs

Entstehen des Abgabenanspruchs für SteuerabzugsbeträgeSofort

Im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte

§ 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO

 

Mahnung

Zahlungsfrist der Abgabenschuld auf Aufforderung durch Mahnschreiben

2 WochenNach Zustellung§ 227 Abs 2 BAO

 

Mahnung

Eine Mahnung ist nicht erforderlich bei Zusendung einer Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige), die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder wenn der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind.

1 WocheVor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt ist, vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist§ 227 Abs 4 lit a BAO

 

Mahnung

Einleitung der Mahnung einer vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeit gem § 227

Nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bzw 2 Wochen

Nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages

§ 230 Abs 1 BAO

 

Mahnung bei Wiederaufleben einer Abgabenschuldigkeit

Bei Wiederaufleben einer Abgabenschuldigkeit ist eine Mahnung nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind.

1 WocheVor dem Ablauf der Nachfrist gem § 210 Abs 5§ 228 BAO

 

Maßnahmenbeschwerde

Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden (Maßnahmenbeschwerde)

6 Wochen

Ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat

§ 283 Abs 2 BAO

 

Nachfrist

Nachfrist für die Entrichtung der Abgabe, soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird

1 MonatAb Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides§ 212a Abs 7 BAO

 

Nachfrist der Abgabenerklärung

Nachfrist für die Einreichung der Abgabenerklärung, wenn einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben wird

Mind 1 Woche

 

§ 134 Abs 2 BAO

 

Pfandrecht

Einwendungssperre der eingetretenen Verjährung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung

30 JahreNach erfolgter Eintragung§ 238 Abs 4 BAO

 

Protokolldaten

Aufbewahrung von Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge

Mind 3 Jahre

 

§ 48i BAO

 

Registrierkasse (elektronisches Aufzeichnungssystem)

Pflicht zur Verwendung eines elektronischen AufzeichnungssystemsMit Beginn des viertfolgenden Monats

Nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Abs 1 Z 2 (Jahresumsatz von EUR 15.000,– und Barumsätze von EUR 7.500,– im Jahr) erstmals überschritten wurden

§ 131b Abs 3 BAO

 

Registrierkasse (elektronisches Aufzeichnungssystem)

Meldung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Erlassung des Feststellungbescheides über die Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme

1 MonatNach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses§ 131b Abs 4 BAO

 

Rückstandsausweis

Ausstellen eines Rückstandsausweises, wenn ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist

2 WochenNach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes§ 230 Abs 5 BAO

 

Rückzahlung

Zu entrichtende Abgabenschuldigkeiten, auf die der Rückzahlungsbetrag beschränkt werden kann

3 MonateNach der Stellung des Rückzahlungsantrages§ 239 Abs 2 BAO

 

Rückzahlung

Antrag des Abfuhrpflichtigen auf Rückzahlung oder Ausgleich von zu Unrecht einbehaltenen Beträgen

Bis zum Ablauf des 5. KalenderjahresDas auf das Jahr der Einbehaltung folgt§ 240 Abs 3 BAO

 

Rückzahlung

Zulässigkeit von Anträgen beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Rückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Kapitalertragsteuer

Nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung

 

§ 240a BAO**Gem BGBl I Nr 62/2018 ab 01.01.2019: § 240a Abs 1 BAO

Rückzahlung

Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben

Bis zum Ablauf des 3. KalenderjahresDas auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde§ 241 Abs 3 BAO

 

Sachverständigengebühren

Geltendmachen des Anspruchs auf Sachverständigengebühren

2 WochenNach Entlassung des Sachverständigen§ 181 Abs 2 BAO

 

Säumnisbeschwerde

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde)

6 Monate

Nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung

§ 284 Abs 1 BAO

 

Säumnisbeschwerde

Entscheidungsfrist der Behörde nach einer Säumnisbeschwerde

3 MonateAb Einlangen der Säumnisbeschwerde§ 284 Abs 2 BAO

 

Säumnisbeschwerde

Maximale Frist für die Abgabenbehörde, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen

8 Wochen

 

§ 284 Abs 5 BAO

 

Säumniszuschlag

Entrichtung des Säumniszuschlags*3 Monate

Nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit

§ 217 Abs 3 BAO

*Ansonsten ist ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist.

Säumniszuschlag

Maximale Säumnisdauer als Vorausseetzung für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, wenn der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat

5 Tage

 

§ 217 Abs 5 BAO

 

Säumniszuschlag

Spätester Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages

1 MonatNach Erlassung des Vollstreckungsbescheides§ 217 Abs 6 BAO

 

Schallträgeraufnahme

Erheben von Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme2 WochenNach Zustellung der Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat§ 87 Abs 6 BAO

 

Schallträgeraufnahme

Löschen einer Schallträgeraufnahme, wenn die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde des Schallträgers bedient hat, beantragt wurde1 MonatNach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen§ 87 Abs 6 BAO

 

Schallträgeraufnahme

Löschen einer Schallträgeraufnahme, mithilfe derer die Behörde eine Niederschrift abgefasst hat, wenn keine Zustellung einer Abschrift der Niederschrift beantragt wurde

1 MonatNach erfolgter Übertragung§ 87 Abs 6 BAO

 

Schenkung unter Lebenden

Anzeige von Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden an das Finanzamt

3 MonateAb Erwerb§ 121a Abs 4 BAO

 

Tilgung

Tilgungsfrist, damit die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einbezogen werden

Vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit

 

§ 212a Abs 6 lit a BAO

 

Tilgung

Tilgungsfrist, damit die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einbezogen werden

Vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gem § 210 Abs 2 zustehenden Frist

 

§ 212a Abs 6 lit b BAO

 

Tilgung

Tilgungsfrist, damit die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einbezogen werden, bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben

1 MonatAb Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides§ 212a Abs 6 lit c BAO

 

Tilgung

Tilgungsfrist, damit die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einbezogen werden

Nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung

 

§ 212a Abs 6 lit d BAO

 

Tilgung

Tilgungsfrist, damit die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einbezogen werden

1 MonatVor Ablauf der Frist des Abs 7 leg cit§ 212a Abs 6 lit e BAO

 

Verjährung

Verjährungsbeginn von vorläufig festgesetzten Abgaben nach § 200 Abs 1 BAO, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist

Mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde

 

§ 200 iVm § 208 Abs 2 lit d BAO

 

Verjährung

Verjährung des Rechts eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen

5 JahreNach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist§ 238 Abs 1 BAO

 

Verjährung***

Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gem § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985*3 JahreAb Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist**§ 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 2 lit a BAO*Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder

Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

**Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.

***Beachten Sie § 209 BAO.

Verjährung***

Verjährungsfrist der Abgaben mit Ausnahme der Verbrauchsteuern, der festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, der Gebühren gem § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985*

5 JahreAb Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist**§ 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 2 lit a BAO

*Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

**Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.

***Beachten Sie § 209 BAO.

Verjährung***

Verjährungsfrist der hinterzogenen Abgaben*10 JahreAb Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist**

§ 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 2 lit a BAO

*Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

**Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.

***Beachten Sie § 209 BAO.

Verjährung*Verjährung des Rechtes zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren1 JahrAb Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist§ 207 Abs 3 iVm § 208 Abs 2 lit b BAO*Beachten Sie § 209 BAO.

Verjährung*

Verjährungsfrist des Rechtes, Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben

5 JahreAb Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden§ 207 Abs 4 iVm § 208 Abs 2 lit c BAO*Beachten Sie § 209 BAO.

Verrechnungsweisung

Antrag auf Aufhebung der Rechtsfolgen einer irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung

3 Monate

Ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung

§ 214 Abs 5 BAO

 

Verrechnungsweisung

Antrag auf Aufhebung der Rechtsfolgen der unrichtigen Verrechnungsweisung aufgrund einer irrtümlich nicht verfügten Widmung

3 Monate

Ab nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des maßgeblichen Abgaben-oder Haftungsbescheides

§ 214 Abs 7 BAO

 

Verspätung der Abgabenentrichtung

Rechtsfolgenlose Verspätung einer Überweisung zur Entrichtung einer Abgabe auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse

3 TageNach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist§ 211 Abs 2 BAO

 

Verwaltungsgericht – Entscheidungspflicht

Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts über Anträge der Parteien und über Beschwerden

6 MonateNach deren Einlangen§ 291 Abs 1 BAO

 

Vorlageantrag

Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht1 MonatAb Bekanntgabe§ 264 Abs 1 BAO

 

Vorlageerinnerung

Einbringen einer Vorlageerinnerung, wenn die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht erfolgt

2 Monate

Ab Einbringung des Vorlageantrages bzw ab Einbringung der Bescheidbeschwerde

§ 264 Abs 6 BAO

 

Widerruf

Frist einer Zahlung, die aufgrund des Widerrufes zu leisten ist

1 Monat

 

§§ 235 Abs 3, 237 Abs 2 BAO

 

Wiederaufleben des Abgabenanspruchs

Änderung oder Aufhebung eines Bescheids, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, sodass der Abgabenanspruch wiederauflebt und die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.

3 Jahre

Ab seiner Bekanntgabe

§ 238 Abs 5 BAO

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

3 Monate

Nach Aufhören des Hindernisses

§ 308 Abs 3 BAO

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

5 Jahre

Nach Ende der versäumten Frist oder des Termins der versäumten mündlichen Verhandlung

§ 309 BAO

 

Zerlegungsbescheid

Antrag auf (neue) Zerlegung

1 Jahr

Ab Eintritt der Rechtskraft des Messbescheides bzw ab Eintritt der Rechtskraft des bisherigen Zerlegungsbescheides

§ 297 Abs 2 BAO

 

Zeugengebühren

Geltendmachen des Anspruchs auf Zeugengebühren

2 Wochen

Nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war

§ 176 Abs 2 BAO

 

Zustellung

Wirksamwerden der elektronischen Zustellung, die als nicht bewirkt galt, weil der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

1 Tag

Nach Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle

§ 98 Abs 2 BAO

 

Zustellung des Mahnschreibens

Vermutung der Zustellung des Mahnschreibens

3 Tage

Nach der Aufgabe zur Post

§ 227 Abs 2 BAO

 

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