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Dokument-ID: 1021931
1.7 Erkenntnisinhalt
Normen: §§ 136–141 FinStrG
Erkenntnis – notwendiger Inhalt
- Bezeichnung der Finanzstrafbehörde
- Bei mündlicher Verhandlung: Name des Verhandlungsleiters, des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates: Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten
- Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten
- Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten
- Spruch
- Begründung
- Rechtsmittelbelehrung
- Zahlungsaufforderung
- Im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden
- Wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans (alternativ: Beglaubigung)
- Bei elektronischer Ausfertigung: Amtssignatur
- Datum der mündlichen Verkündung bzw Datum der Unterfertigung