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Neu Dokument-ID: 1021776

Helmut Siller | Muster | Checkliste

1.1 Selbstanzeige

  • Einbringung bei der richtigen Behörde
    • Örtlich und sachlich für die geschuldeten Abgaben zuständige Finanzbehörde
    • 1. Instanz oder sachlich zuständige Finanzstrafbehörde 1. Instanz
  • Täternennung
    • Natürliche Personen: unmittelbare Täter, Beitrags- und Bestimmungstäter
    • Verbände: insbesondere Gemeinden außerhalb der Hoheitsverwaltung, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften. Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die erstattet wird.
  • Darlegung der Verfehlung
    • Ausdrückliche Darlegung der Verfehlung
      • Bekanntgabe der Tatsache einer Zuwiderhandlung gegen eine Abgabenvorschrift
      • Es kam zu einer Verkürzung (= Eingeständnis).
      • Von der Verkürzung betroffene Abgabenarten
      • Periode, in welche die Verkürzung fällt
      • Wodurch wurde die Verkürzung bewirkt (Handlung/Unterlassung)?
    • Konkludente Darlegung der Verfehlung durch Abgabe einer (korrigierten) Steuererklärung, aus der auf die Verfehlung geschlossen werden kann
    • Alle Voraussetzungen müssen strikt erfüllt sein
  • Offenlegung der bedeutsamen Umstände ohne Verzug
    • Die Offenlegung der bedeutsamen Umstände hat derart (zahlenmäßig) zu erfolgen, dass die Behörde die verkürzten Abgaben ohne weitere Nachforschungen vorschreiben kann.
  • Rechtzeitigkeit
    • Noch keine Betretung auf frischer Tat?
    • Noch keine Verfolgungshandlung gegen Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte?
    • Noch keine (teilweise) Tatendeckung und Kenntnis des „Anzeigers“ davon?
    • Hat bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen eine finanzbehördliche Nachschau/Beschau/Abfertigung/Prüfung von Büchern noch nicht begonnen?
  • Schadensgutmachung
    • Möglichkeiten der Schadensgutmachung sind ua:
      • Zahlung
      • Raten- oder Stundungsansuchen (auf maximal 2 Jahre!)
      • Aussetzung nach § 212a BAO
      • Nachsicht (§ 236 BAO): Nachgesehener Betrag muss nicht entrichtet werden.
  • Sonstiges
    • Kosten für die Erstellung der Selbstanzeige sind Sonderausgaben (VwGH Ro 2023/13/0002)

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